Zuschuss der Pflegekasse für den Treppenlift
Liegt ein Pflegegrad vor, beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten. Der Zuschuss ist kein Darlehen und muss nicht zurückgezahlt werden — aber er hängt an einer Bedingung, die viele zu spät erfahren.
Je Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Über die Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse im Einzelfall.
Die Voraussetzungen
- Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor.
- Der Lift ermöglicht oder erleichtert die Pflege zu Hause oder stellt eine selbstständigere Lebensführung her.
- Die pflegebedürftige Person wohnt tatsächlich in der Wohnung, um die es geht.
Der häufigste Fehler: zu spät beantragen
Stellen Sie den Antrag, bevor der Lift bestellt oder eingebaut wird. Wer zuerst kauft und danach beantragt, riskiert eine Ablehnung — die Kasse soll die Maßnahme vorher prüfen können. Ein Kostenvoranschlag des Fachbetriebs genügt für den Antrag; deshalb lohnt es sich, zuerst Angebote einzuholen.
Mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt
Leben mehrere pflegebedürftige Personen zusammen, kann der Zuschuss mehrfach gewährt werden — bei vier Personen bis zu 16.720 € für dieselbe Maßnahme. Das kommt bei Ehepaaren häufiger vor, als viele denken. Fragen Sie im Beratungsgespräch danach.
Weitere Fördermöglichkeiten
Neben der Pflegekasse gibt es Programme von Bund und Ländern zur Barrierereduzierung. Deren Verfügbarkeit und Bedingungen ändern sich regelmäßig, teils sind Fördertöpfe zeitweise ausgeschöpft. Fragen Sie den Fachbetrieb nach dem aktuellen Stand — die Betriebe wickeln solche Anträge regelmäßig mit ab.
Ohne Pflegegrad
Auch ohne Pflegegrad kann sich der Vergleich lohnen: Die Preisunterschiede zwischen Anbietern für dieselbe Anlage sind oft größer als der Zuschuss. Ein Pflegegrad lässt sich zudem beantragen — das ist unabhängig vom Treppenlift möglich.
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Alle Preisangaben sind unverbindliche Richtwerte und ersetzen keine individuelle Beratung. Angaben zu Zuschüssen nach § 40 SGB XI sind unverbindlich; über die Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.